Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 84

§ 84 – Wahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer in einem Wahlgang

(1) Ist in einem Wahlgang nur ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen, so kann der Delegierte seine Stimme nur für eine der vorgeschlagenen Bewerberinnen oder einen der vorgeschlagenen Bewerber abgeben. § 81 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (2) Liegt nur ein gültiger Wahlvorschlag vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung und Betrieb untereinander in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie in dem Wahlvorschlag benannt sind. Liegen mehrere gültige Wahlvorschläge vor, so hat der Unternehmenswahlvorstand die Bewerberinnen und Bewerber auf den Stimmzetteln unter Angabe von Familienname, Vorname, Art der Beschäftigung, Betrieb und Kennwort des Wahlvorschlags untereinander in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. § 81 Abs. 2 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden. (3) Der Delegierte kennzeichnet die von ihm gewählte Bewerberin oder den von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle. Er darf nicht mehr als eine Bewerberin oder einen Bewerber ankreuzen. § 78 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 81 Abs. 4 und die §§ 82 und 83 sind anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer kann der Delegierte nur für einen vorgeschlagenen Kandidaten stimmen.
  • Wenn nur ein Wahlvorschlag vorliegt, müssen die Kandidaten mit Namen, Vorname, Beschäftigungsart und Betrieb in der Reihenfolge des Vorschlags auf dem Stimmzettel aufgeführt werden.
  • Bei mehreren Wahlvorschlägen müssen die Kandidaten alphabetisch mit den gleichen Angaben sowie dem Kennwort des Wahlvorschlags aufgelistet werden.
  • Der Delegierte kennzeichnet seine Wahl, indem er an der vorgesehenen Stelle auf dem Stimmzettel ankreuzt.
  • Es ist nur erlaubt, einen einzigen Kandidaten anzukreuzen.